Ersatzleistung

Ersatzleistung ist einer von drei Wegen, um die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (im Folgenden "OZP") im obligatorischen Anteil von 4 % der Gesamtbelegschaft einzuhalten. § 81 des novellierten Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004 gilt für alle Arbeitgeber mit mehr als 25 Mitarbeitern.

 

Es gibt drei Methoden, um den sogenannten obligatorischen Anteil zu erfüllen:

  • Beschäftigung von OZP in einem Verhältnis von mindestens 4 % der Gesamtmitarbeiterzahl
  • Überweisung von 2,5 durchschnittlichen Gehältern für jede nicht beschäftigte OZP an den Staatsbudget
  • Ersatzleistung, d.h. den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen von Arbeitgebern mit mehr als 50 % Mitarbeitern mit Behinderungen
  • Kombination der drei obigen Methoden.
 

Wenn ein Arbeitgeber Waren und Dienstleistungen als Ersatzleistung kauft, kann er bis zu 35 % des Kaufpreises der Produkte oder Dienstleistungen sparen, die als Ersatzleistung erworben wurden.

 

Die Firma VERPET s.r.o. beschäftigt mehr als 50 % OZP. Daher können wir Ihnen auch hochwertige Dienstleistungen und Produkte als Ersatzleistung anbieten.

 
Vorteile der Nutzung von Ersatzleistungen:
  • Sie erfüllen einfach gesetzliche Verpflichtungen
  • Sie erreichen Kosteneinsparungen
  • Sie schaffen Arbeitsplätze für bestimmte Personen mit Behinderungen
  • Sie helfen Arbeitgebern, gute Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten
 
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