Ersatzleistung
Ersatzleistung ist einer von drei Wegen, um die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (im Folgenden "OZP") im obligatorischen Anteil von 4 % der Gesamtbelegschaft einzuhalten. § 81 des novellierten Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004 gilt für alle Arbeitgeber mit mehr als 25 Mitarbeitern.
Es gibt drei Methoden, um den sogenannten obligatorischen Anteil zu erfüllen:
- Beschäftigung von OZP in einem Verhältnis von mindestens 4 % der Gesamtmitarbeiterzahl
- Überweisung von 2,5 durchschnittlichen Gehältern für jede nicht beschäftigte OZP an den Staatsbudget
- Ersatzleistung, d.h. den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen von Arbeitgebern mit mehr als 50 % Mitarbeitern mit Behinderungen
- Kombination der drei obigen Methoden.
Wenn ein Arbeitgeber Waren und Dienstleistungen als Ersatzleistung kauft, kann er bis zu 35 % des Kaufpreises der Produkte oder Dienstleistungen sparen, die als Ersatzleistung erworben wurden.
Die Firma VERPET s.r.o. beschäftigt mehr als 50 % OZP. Daher können wir Ihnen auch hochwertige Dienstleistungen und Produkte als Ersatzleistung anbieten.
- Sie erfüllen einfach gesetzliche Verpflichtungen
- Sie erreichen Kosteneinsparungen
- Sie schaffen Arbeitsplätze für bestimmte Personen mit Behinderungen
- Sie helfen Arbeitgebern, gute Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten